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welsWels Stadt | Wirtschaft | 17.02.2014

Längst überfällige Tarif-Neuordnung beschlossen

„Luftsteuer“ in Wels gestrichen

Am 10. Februar brachten VP und FP in Wels bei der Gemeinderatssitzung als Dringlichkeitsantrag den Vorschlag für eine neue, moderne Tarifordnung zum Thema „Inanspruchnahme öffentlichen Gutes 2014“ ein. Vizebürgermeister Peter Lehner freute sich, dass auch die SP-Fraktion sich für diese Neuordnung ausgesprochen hat.
„Das Thema wurde schon vor über einem halben Jahr diskutiert und kommentiert. Diese verzögerte Diskussion führte letztlich zu einer Benachteiligung der Unternehmer, da ihr Handeln dadurch eingeschränkt wurde. Daher haben wir uns entschlossen, das Thema aktiv in die Hand zu nehmen, voranzutreiben und einen modernisierten, beschlussfähigen Vorschlag zu machen“.
Wesentliches Ziel war,
die sogenannte „Luftsteuer“ abzuschaffen – damit ist beispielsweise der Einsatz von Schattenrosten, Sonnenplanen, Vordächern, Markisen, Leuchtschildern oder auch Steckschildern nicht mehr kostenpflichtig (siehe Foto Buchhandlung Friedhuber).
Tarifordnung „Inanspruchnahme öffentlichen Gutes 2014
Die Tarifordnung regelt die Benützung öffentlichen Gutes wie etwa die Rahmenbedingungen und Entgelte für Hinweistafeln, Selbstverkaufsständer, Schanigärten, Veranstaltungen aber auch Bewohner-Parkkarten. Sie ist notwendig, um die Innenstadt gezielt zu attraktivieren und ein praktikables, nachvollziehbares Entscheidungs-, Genehmigungs- bzw. Steuerungsinstrument zur Verfügung zu haben. Wie „verkompliziert“ die Rechtslagen in Österreich geworden sind, zeigt der Inhalt der unten stehenden gesamten Verordnung, die mit 1. März 2014 in Kraft tritt! 
Die beschlossene Tarifordnung im Detail:
Artikel I: Für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentlichen Gutes sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entgelte an die Stadt Wels als Verwalterin des öffentlichen Gutes zu leisten.
Artikel II: Tarife. Für nachstehend angeführte Benützungen öffentlichen Gutes sind Entgelte wie folgt zu entrichten:
1. Für die Benützung von Luftraum über öffentlichem Gut, sofern sie als nicht erdverbundener Bestandteil des Objektes erfolgt, insbesondere durch a) Schattenroste, Sonnenplanen, Vordächer und Markisen kein Entgelt
b) Leuchtschilder, Steckschilder oder ähnliche Reklameanlagen kein Entgelt
c) Balkone, Erker und sonstige Überbauungen kein Entgelt
d) Flaggen, Wimpel, Spruchbänder kein Entgelt
e) Scheinwerfer und Lampen kein Entgelt
2. Für nachstehende Benützung öffentlichen Gutes sind folgende Tarife zu entrichten:
a) Erweiterung der Geschäftsfläche durch Geschäftsportale und Schaufenster auf öffentlichem Gut pro angefangenem Quadratmeter beanspruchter Fläche p.a. € 70,00
b) Warenschaukästen, Vitrinen, Warenaufstellungen pro Stück p.a. € 70,00
c) Hinweistafeln *) und Plakatständer (A-Ständer) pro Aufstellung € 20,00 für einmalige Bewerbung einer Sonderaktion für die Dauer von längstens 2 Wochen (max. 3 x jährlich möglich) maximale Größe/Sichtfläche DIN A1
d) ganzjährige Hinweistafeln *) und Plakatständer (A-Ständer), maximale Größe/Sichtfläche DIN A1 p.a. € 150,00
e) Hinweistafeln *) und Plakatständer (A-Ständer) für einmalige Bewerbung einer in der Stadt Wels stattfindenden Sport-, Kultur- oder Unterhaltungsveranstaltung für die Dauer von längstens 3 Wochen (max. Größe/Sichtfläche DIN A 0) kein Entgelt
*) Ausgenommen sind Hinweistafeln gem. lit. c), d) und e) mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsbezeichnungen, die hinsichtlich Größe und Farbgebung einheitlich gestaltet sind.
f) Fahnen (zu Werbezwecken) in der Kernzone (Gebiet südl. Eisenhowerstraße, östl. Dr.-Koss-/Dr.-Salzmann-Straße, nördl. Volksgartenstr., westl. Adlerstraße/Rosseggerstraße) p.a. € 100,00
g) Automaten, Personenwaagen pro Stück p.a. € 80,00
h) Selbstverkaufsständer (z. B. Zeitungstaschen) pro Stk. p.a. € 100,00 bei Sonn- und Feiertags-Aufstellung
Selbstverkaufsständer (z. B. Zeitungstaschen) pro Stk. p.a. € 250,00 bei täglicher Aufstellung
i) Für die Benützung öffentlichen Gutes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne amtliches Kennzeichen (Wechselkennzeichen) je Fahrzeug und Jahr p.a. € 150,00
j) Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in gebührenpflichtigen
Kurzparkzonen mit einer Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 4 StVO 1960 i.d.g.F.
j 1.) Bewohnerparkberechtigung 1-jährig je Fahrzeug € 125,00
j 2.) Bewohnerparkberechtigung 2-jährig je Fahrzeug € 200,00
Bei Rückgabe der Bewohnerparkberechtigung innerhalb von 5 Monaten ab Gültigkeitstermin der Berechtigung wird ein Betrag von € 50,00 rückerstattet.
k) Schanigarten „A“-Lage: Ringstr., Stadtplatz, Bäckergasse, Schmidtgasse, K.-J., Grünbachplatz
Tarife pro angefangenem Quadratmeter beanspruchter Fläche und Saison (bei Konsens-Überschreitungen gilt das Ganzjahresentgelt als vereinbart)
k 1.) 6-Monats-Tarif: gültig April bis September € 16,00
k 2.) 8-Monats-Tarif: gültig März bis Oktober € 20,00
k 3.) Ganzjahrestarif € 30,00
l) Schanigarten „B“-Lage: sonst. Straßenzüge
Tarife pro angefangenem Quadratmeter beanspruchter Fläche und Saison (bei Konsens-Überschreitungen gilt das Ganzjahresentgelt als vereinbart)
l 1.) 6-Monats-Tarif: gültig April bis September € 12,00
l 2.) 8-Monats-Tarif: gültig März bis Oktober € 18,00
l 3.) Ganzjahrestarif € 25,00
m) Müllcontainer, Abstreifroste, Fahrradständer, Vorlegstufen, Kellerlichtschächte, Fahnenstangen und Regeneinlaufschächte kein Entgelt
n) Schaukästen und Anschlagtafeln von Vereinen und sonstigen, nicht auf Gewinn ausgerichteten Institutionen kein Entgelt
3. Falls die Benützung öffentlichen Gutes entweder aufgrund des straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheides oder infolge der Art der Benützung nur an bestimmten Tagen erfolgen kann, kann das Entgelt bis max. 50 % des jeweiligen Ansatzes reduziert werden.
4. Für Einbauten, die im öffentlichen Gut verbaut sind, wie insbesondere
a) Industriegleisanlagen, Rollbahngleise kein Entgelt
b) Leitungen zu privaten/betrieblichen Zwecken verlegt für Stark- u. Schwachstrom,
Übertragung von Rundfunk und TV-Programmen sowie Leitungen für Datenbzw.Telekommunikationssignale, sowie Rohrleitungen und unterirdische Einbauten irgendwelcher Art kein Entgelt
5. Für Grundflächen, die in das öffentliche Gut abgetreten werden, die aber bis zum Ausbau der Straße für Privatzwecke genutzt werden, sofern nicht bei der Abtretung vertraglich etwas anderes vereinbart wurde kein Entgelt
6. Für Baustelleneinrichtungen, Lagerungen und Abstellen verkehrsfremder Gegenstände auf öffentlichem Gut wird das Benützungsentgelt wie folgt bemessen:
a) Zone I (Parkraumbewirtschaftungsbereich) je angefangenen Quadratmeter (kein Gebührenparkplatz) und Woche € 2,00
b) Zone I (Parkraumbewirtschaftungsbereich) je angefangenen Quadratmeter eines Gebührenparkplatzes und Woche € 7,00
c) Zone II (außerhalb des Parkraumbewirtschaftungsbereiches) je angefangenen Quadratmeter und Woche € 1,00
Mindestgebühr pro Baustelle beträgt € 30,00
Bedingung für die Bewilligung einer Baustelleneinrichtung im Innenstadtbereich (Kernzone lt. Art. II TP 2 lit. f) ist die Abplankung der Baustelle mit ca. 2 m hohen, blickdichten, optisch ansprechend gestalteten Wänden (z.B.: Fotokollage, Kindermalaktion). Ist dieser Bedingung nach Beurteilung der Dst. Zivilrecht nicht entsprochen, kann die Stadt Wels ihre Bewilligung widerrufen.
7. Für nur kurzfristige Benützung von Flächen durch Auf- bzw. Ausstellungen bis längstens 10 Tage sind pro Quadratmeter und Tag € 3,00 zu entrichten.
Die Mindestgebühr für derartige Benützungen beträgt € 40,00
8. Für Flächen, die zwar für längere Zeit, jedoch nicht beständig oder in veränderlichem Ausmaß in Anspruch genommen werden, sind pro Quadratmeter der genehmigten Fläche und Kalenderjahr zu entrichten € 5,00
Die Mindestgebühr für derartige Benützungen beträgt € 60,00
9. Für unentgeltliche Veranstaltungen, die sich über einen ganzen Straßenzug oder einen Teil desselben erstrecken ist pro Straßenzug und Veranstaltung ein Pauschalentgelt von € 100,00 zu entrichten.
9 a) Aufstellung von Möblierungen (Leitsysteme, Stehtische, Sitzmöblierungen etc.). durch Wels Marketing & Touristik GmbH und Tourismusverband Wels, welche als zusätzliche Stadtmöblierung eingesetzt werden und den Richtlinien für die Nutzung und Gestaltung der Welser Innenstadt entsprechen, sind kostenfrei.
9 b) Sperre für Veranstaltungen, welche der Frequenzerhöhung dienen und von der Wels Marketing & Touristik GmbH oder dem Tourismusverband Wels veranstaltet werden, sind kostenfrei.
Ausgenommen von der Entgeltbefreiung sind Gebührenparkplätze.
Sämtliche vorstehend angeführten Grundnutzungen bedürfen einer Bewilligung durch bzw. einer Anzeige der Inanspruchnahme öffentlichen Gutes an die Dst. Zivilrecht.
Ausgenommen davon sind die unter Art. II TP 1 a) - e) angeführten entgeltfreien Nutzungsarten (Schattenroste, Sonnenplanen, Vordächer und Markisen, Leuchtschilder, Steckschilder oder Reklameanlagen) – hier wird die Bewilligung durch die ordnungsgemäße Einreichung bei der Baubehörde ersetzt.
Für eine konsenslose oder konsensüberschreitende Inanspruchnahme ist eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 100,00 pro Anlassfall und pro Einschreiten einzuheben.
Bei sämtlichen Bewilligungen zur Inanspruchnahme öffentlichen Gutes gilt, dass es sich hierbei um Gestattungsverträge privatrechtlicher Natur handelt. Allfällige ebenfalls hiefür erforderlichen Bewilligungen öffentlich-rechtlicher Natur (z. B. baubehördl. Anzeige oder Genehmigung, Bewilligung nach der StVO etc.) werden dadurch nicht ersetzt und sind gesondert zu beantragen.
Artikel III. Umsatzsteuer: In den Tarifen gemäß Artikel II ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/94, in der jeweils geltenden Fassung, nicht enthalten.
Artikel IV. Entrichtung und Entgelte: 1. Trifft der Beginn einer Benützung, für die ein Jahresentgelt zu entrichten ist, nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammen, so zählen vor dem ersten Juli begonnene Benützungen als volle, ab dem ersten Juli begonnene Benützungen, hinsichtlich des Restes des Jahres, als halbjährige Benützungen. Ebenso gelten als halbjährige Benützungen jene, die vor Ablauf des ersten Halbjahres enden.
2. Monatsentgelte gemäß Artikel II werden nach Monaten der tatsächlichen Benützung bemessen. Die Monatsentgelte sind unteilbar, mit Ausnahme von Benützungen bis einschließlich 15 Tagen, für die nur die Hälfte des Monatsentgeltes zu bezahlen ist. Ein Benützungsmonat endet jeweils mit dem Ablauf desjenigen Tages des folgenden Kalendermonates, der dem Beginntag vorausgeht, fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet der Benützungsmonat mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3. Die genannten Tarife sind gemäß dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 bzw. einem allenfalls an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat der Beschlussfassung geltende Indexzahl. Die Indexanpassung erfolgt einmal jährlich zum 1.1. eines Jahres wobei Indexschwankungen von unter 5 % unberücksichtigt bleiben. Die Bezugsgröße für die Erhöhung ist die jeweils für den Monat Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres verlautbarte Indexzahl des VPI. Im Falle einer Anpassung wird die Gebühr auf volle Euro aufgerundet.
Artikel V: Fälligkeit
1. Jahresentgelte sind erstmalig binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss, Folgezahlungen jeweils zum 15. Juli eines jeden Jahres fällig.
2. Die Monatsentgelte sind binnen fünf Tagen nach Ablauf des jeweiligen Benützungsmonates bzw. nach Ende der Benützung zur Zahlung fällig.
Artikel VI: Veränderungen
Veränderungen in der Benützung, die eine Verringerung oder den Entfall des zu entrichtenden Entgeltes bedingen, sind innerhalb von drei Tagen nach durchgeführter Änderung zu melden. Sie werden mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Anzeige beim Magistrat der Stadt Wels, Dst. Zivilrecht berücksichtigt.
Artikel VII: Ausnahmen
Diese Tarifordnung findet keine Anwendung, wenn 
a) zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes (Artikel VIII) bereits rechtsgültige Verträge zwischen der Stadt Wels und den Benützern öffentlichen Gutes bestehen;
b) es sich um die Benützung öffentlichen Gutes durch Tankanlagen, Kioske und andere Verkaufshütten handelt; in diesem Fall sind Sondergestattungsverträge abzuschließen;
c) die Benützung von Luftraum über öffentlichem Gut nicht länger als ein Monat dauert oder Schilder, Portale und Plakatwände, welche nicht auf öffentlichem Gut stehen, sondern auf Hauswänden oder Einfriedungen von Privatpersonen angebracht sind, nicht mehr als 15 cm in das öffentliche Gut hineinragen;
d) jemand aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung öffentliches Gut für Tiefbaumaßnahmen in Anspruch nehmen muss;
e) es sich um die Benützung öffentlichen Gutes im Sinne des Artikel I durch Bund, Land, Gemeinden oder Kammern, politische Parteien, kulturelle Vereinigungen, Sportvereine, Jugendorganisationen und gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften handelt;
f) es sich um Leitungsanschlüsse an öffentliche Ent- und Versorgungseinrichtungen handelt;
g) es sich um Unternehmen im Sinne des Oö. Gebrauchsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 9/1967, handelt und das Unternehmen zur Entrichtung einer Gebrauchsabgabe an die Stadt Wels verpflichtet ist.
Artikel VIII. Wirksamkeit:
Diese Tarifordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
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