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welsÜberregionales | Geschehen | 31.12.2020

Bestimmungen (?) von Bürokraten und Experten

Kennst di (hoffentlich) jetzt aus

Juli 2021 - Das Gesundheitsministerium (und das sog. Experten-Team der Bundesregierung) führt weiterhin Bestimmungen ein, die das werte 'Publikum' kaum noch aktuell nachvollziehen kann. Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums ist Folgendes zu lesen:
Derzeit geltende Corona-Regelungen
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).
Seit 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.
3-G-Regel (in folgenden Bereichen gilt die 3-G-Regel):
+ Gastronomie
+ Körpernahe Dienstleistungen
+ Hotellerie und Beherbergung
+ Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
+ Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
+ Nicht öffentliche Sportstätten (Anmerkung: Was gilt als öffentlich?)
+ Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmeranzahl von mehr als 100 Personen)
+ Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
+ Reisebusse und Ausflugsschiffe
Zudem gilt die 3-G-Regel a
uch weiterhin in folgenden Bereichen bzw. für folgende Personen:
+ Bei der Erbringung von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
+ Für Besucher sowie für Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
+ Für Bewohner zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
+ Für Besucher und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
+ Für Mitarbeiter von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Nachtgastronomie.
Seit 22. Juli ist der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich.
Testpflicht. Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.
Für jene Berufsgruppen, die einer Testpflicht unterliegen, gelten ab sofort keine Point-of-Sale-Tests (= Vor-Ort-Testung) mehr.
Kontaktdatenerhebung.
Die Kontaktdaten von Besuchern, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, werden in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.
Mund- und Nasenschutz & Maskenpflicht
An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Dies gilt auch für Mitarbeiter in jenen Bereichen, in denen ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist.
Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen. Für folgende Personengruppen besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes:
+ Besucher und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären
+ Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
+ Besucher und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
+ Mitarbeiter, Patienten, Besucher und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden.
+ Die jeweilige Einrichtung kann zudem zusätzlich auch strengere Regelungen vorsehen.
Außerdem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in geschlossenen Räumen in folgenden Bereichen verpflichtend vorgeschrieben:
+ öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen
+ Taxis
+ Seil- und Zahnradbahnen
+ in Kundenbereichen
bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Rahmen des Parteienverkehrs
in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. an Orten des täglichen Bedarfs – z.B. Supermarkt, Apotheke, Bank etc.)  
Mindestabstand.
Ab 1. Juli gibt es keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen. Anm.: Die Abstandsregeln zählten zu den Beamtenscherzen...
+ Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie) & Sperrstunde
+ In Gastronomie-Betrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird (z.B. Tanzlokale, Clubs, Diskotheken) gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Ab 1. Juli gibt es keine vorgezogene Sperrstunde mehr.
Für Zusammenkünfte gelten folgende Regelungen:
+ Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig (Bezirksverwaltungsbehörde). Anm.: Zählt zu den Beamtenscherzen...
+ Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden. Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.
+ Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer ein 3-G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und einen COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen. Anm.: Zählt zu den Beamtenscherzen...
Quadratmeterregel. A
b 1. Juli entfallen sämtliche Quadratmeterbeschränkungen. Anm.: Zählten zu den Beamtenscherzen...
Die zugehörige Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. Anmerkung: Umständlicher geht es wohl nicht mehr...
Corona-Regelungen ab 15. August
Ab 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.

Nur noch ein Blick zurück auf Anfang Juni...
Der „Wahnsinn“ hat in Österreich (so wie in Deutschland) offensichtlich Methode. Seit 10. Juni sind die Corona-Maßnahmen weiter gelockert. Statt zwei Meter gilt wieder nur ein Meter Abstand (zu wem?), die Sperrstunde wurde von bisher 22.00 Uhr auf Mitternacht verlegt. Im Handel und in Freizeitbetrieben 'dürfen' mehr Kunden eingelassen werden. Kulturveranstaltungen können zu 75 Prozent ausgelastet werden (statt bisher 50). In Outdoor-Bereichen fällt die Maske. Lockerungen gibt es auch beim Reisen.

In der Gastronomie sind seit 10. Juni indoor maximal acht Erwachsene, draußen 16 Erwachsene (plus betreuungs-pflichtige Kinder?) pro Tisch erlaubt; bisher galten vier bzw. zehn Personen als Grenze. Lediglich Betreiber bzw. Kellner müssen auch im Freien weiter Maske tragen, ansonsten fällt die Maskenpflicht draußen überall. Feststellung: Die Pro-Tisch-Bestimmung wurde schon längst von der Bevölkerung aufgehoben...
In Innenbereichen gilt hingegen die gewohnte FFP2-Vorgabe in Österreich weiterhin. Die genannten Personen-Grenzen sind auch bei Indoor-Treffen im privaten Bereich anzuwenden (ha, ha, ha). Bei Zusammenkünften von bis zu acht Personen ist auch drinnen keine Maske vorgeschrieben, die Abstandsregel gilt bis zu dieser Personenanzahl ebenfalls nicht.
Nur noch 10 Quadratmeter pro Kunde
Im Handel, Sport und Museen wird die Quadratmeterzahl pro Kunde von 20 auf zehn beschränkt (das ist auch mit 10 qm in der Praxis nicht umsetzbar!). Der 3-G-Nachweis ist weiterhin fast überall für den Eintritt nötig, nicht aber in Museen, im Handel und bei der Nutzung von Dienstleistungen (abgesehen von körpernahen). Die ‚Bürohengste‘ in den Ministerien und ihre exzellenten Berater können es einfach nicht lassen…
Gelockert werden die Reisebestimmungen: Bei der Einreise aus den meisten EU-Staaten nach Österreich ist für Personen mit einem 3-G-Nachweis das Ausfüllen einer "Pre-Travel-Clearance" (elektronischen Registrierung) nicht mehr notwendig. Busreisen sind unter den 3-G-Regeln wieder ohne weitere Einschränkungen möglich.
Keine Sperrstunde mehr ab 1. Juli
Mit 1. Juli fallen fast alle Einschränkungen unter Einhaltung der 3-G-Regel. Einzig das Nachtleben bleibt noch eingeschränkt. Die klassischen Aktivitäten in Clubs und Discos sind weiterhin nicht erlaubt: Tanzen und Trinken an der Bar sind weiterhin nicht möglich, nur die Konsumation an Tischen ist erlaubt.
Folgende Regelungen werden ab 1. Juli gelten:
+ Wenn kein 3G Nachweis vorgewiesen werden kann, ist im Innenbereich Mund-Nasen-Schutz zu tragen
+ Keinen Mindestabstand und Kapazitätsbeschränkungen
+ Keine Auf- oder Sperrstunden im Bereich der Gastronomie
+ Nachtgastronomie folgt im Laufe des Sommers
+ Keine Obergrenzen bei Veranstaltungen – weder im stehenden noch im sitzenden Bereich
Anzeigepflicht: ab 100 Personen, Genehmigungspflicht: ab 500 Personen

Testwahn bleibt aufrecht
(obwohl nur bei Krankheits-Symptomen sinnvoll)
Aktueller Stand Selbsttests für Gäste vor Ort: Wenn Gäste kurzfristig ein Lokal besuchen wollen und KEINE Teststraße oder Apotheke offen hat, kann ein Selbsttest vor Ort gemacht werden
Der Bund stellt Tests kostenfrei zur Verfügung: 7,4 Mio. Stück
(!!! – koste es was es wolle) wurden bereits an die Länder ausgeliefert. Derzeit wird der Bedarf der Länder für die dritte Lieferungen erhoben (!!!!)
Betriebe werden auch weiterhin so viele Tests bekommen, wie sie benötigen. Na auf zum fröhlichen testen.
Ein kurzer Blick zurück...
28. Mai 2021. Das Gesundheitsministerium Österreich sorgte seit 15 Monaten laufend für neue Bestimmungen, deren Einhaltung wegen der ständigen Änderungen und auch dank so mancher grotesker und nicht nachvollziehbarer Formulierung immer weniger beachtet werden. Seit 19. Mai ist vieles anders werden. Aber auch mit unnötigen Erschwernissen. Am 10. Juni folgen die nächsten 'Erleichterungen'. 

Öffnungsexplosion. Die späten und dann plötzlich rundum verordneten neuen Bestimmungen ab 19. Mai sind noch wenig bekannt und so manche schwer oder gar nicht nachvollziehbar.
Wer kennt sie...? Es wäre einmal sehr interessant jene Experten und Beamte vorzustellen, die derartige Regeln festlegen. Und hier alle veröffentlichten Bestimmungen, die Neuinfektionen verhindern sollen - oder...?
Bestimmungen für Geimpfte
Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:
+ Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
+ Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).
+ Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.

+ Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:
Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.
Testwahn wird verlängert und komplizierter
Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige (bitte was heißt das?) Möglichkeiten für Testnachweise. Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:
+ PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.

+ Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
+ Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
+ Point-of-Sale-Tests (verständlich für wen?) für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.
Keine Ausgangsbeschränkungen
Im Rahmen der Öffnungsverordnung gibt es seit ab 16. Mai keine Ausgangsbeschränkungen mehr. Es gibt aber eine Reihe an bewärhten (?) Sicherheitsmaßnahmen:
+ Der Mindestabstand von 2 Metern bleibt nahezu überall erhalten (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).

+ In allen neu geöffneten Bereiche müssen COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.
+ Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.
+ Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von vier Personen zuzüglich von maximal 6 minderjährigen Kindern zulässig.
+ Tagsüber sind Zusammenkünfte von vier Personen indoor zuzüglich 6 minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von 10 Personen zuzüglich 10 minderjähriger Kinder.

+ Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert (wer kennt diese mehrfach geänderten Regeln?)
+ Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor sowie outdoor (Ausnahme bei geringer Interaktion: z.B. Zoo, Freibäder etc.)

Öffnungsschritte in den einzelnen Bereichen
GASTRONOMIE (war nie ein Infektions-Hotspot)
3-G-Regel mit Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
+ Indoor pro Tisch maximal vier Personen mit höchstens 6 Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
+ Outdoor maximal 10 Personen plus 10 Kinder
+ Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (5.00 bis 22.00 Uhr) möglich
+ Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.

HOTELLERIE und BEHERBERGUNG (waren nie ein Infektions-Hotspot)
3-G-Regel beim Betreten und Einchecken (nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen)
+ Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit erneuert werden (wo und wann?)
HANDEL und DIENSTLEISTUNGEN (waren nie ein Infektions-Hotspot)
Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro Kunde muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen. Bemerkung: Das ist eine Fläche von 4 x 5 Metern (ob das im Ministerium bekannt ist???)
+ Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro Kunde nur 10 m2 (für was bitte?) nötig.
+ Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig (eine Empfehlung wäre auch hier sinnvoller)

Mit einer wahrlichen Pressekonferenz-Flut hat sich die Regierung eher nicht ausgezeichnet. Während man dem Bundeskanzler Kurz zumindest ein echtes Bemühen anerkennen kann, hat sich sein Vizekanzler nicht einmal bescheiden positiv einbringen können. Der bekennende Passivsportler Kogler hat die so wichtige sportliche Bewegung geradezu im Stich gelassen.
KULTUR und VERANSTALTUNGEN
+ Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 20 m2-Regel. Bemerkung: Das ist eine Fläche von 4 x 5 Metern (ob das im Ministerium bekannt ist???)
Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
+ Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung (!!!) zulässig.

+ Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen. Bemerkung: Einfach eine großartige (?) Schutzverordnung, die eventuell in einer Faschingslaune entstanden ist…
+ Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50 % der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden.
FREIZEITBETRIEBE
Auch hier gilt die 3-G-Regel (Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen)
+ Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20 m2 im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen. Bemerkung: Das ist eine Fläche von 4 x 5 Metern (ob das im Ministerium bekannt ist???)
+ Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
+ Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
+ Die Registrierung von Kunden ist indoor vorgeschrieben.

ALTEN- UND PFLEGEHEIME
3-G-Regel für Besucher (Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen)
Mitarbeiter müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu drei Personen zu Besuch kommen. Auch hier wäre eine einfache Schutzbemerkung sinnvoller...
SPORTBEREICH
Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel (Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen)
+ Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
+ Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
+ Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Diesem Ministerium verdanken wir bereits seit 15 Monate einen völlig verkorksten Versuch eine Gesundheitskrise in Griff zu bekommen. Und der aus gesundheitlichen Gründen zurückgetretene Gesundheitsminister Rudi Anschober (Bild) versetzte Österreich monatelang quasi in Angst und Schrecken, bezeichnete sich aber bei seinem Abtritt als politisches Opfer - für so manche Menschen mit nicht infiziertem Verstand war sein Abtritt aber eher eine Erleichterung.
Aktuell: Politiker zurück auf die Schulbank
Während sich zahlreiche Volksvertreter im Parlament wieder einmal als unseriös und für die Position als ungeeignet ‚outen‘, steht unser Land vor einer sehr schwierigen Lösung einer deutlichen Wirtschaftskrise. Seit 19. Mai wird es sich zeigen, ob ein Weg aus einer Gesundheitskrise in Richtung einer gewissen Normalität möglich ist.
Dazu würde es einer vollen Aufmerksamkeit in den Regierungs- bis hin zu den Gemeindeämtern bedürfen. Und das baldige Ende eines kostspieligen Testwahns (wirklich sinnvoll nur bei Symptomen) sowie die Abkehr von einer ‚Was-wir-dürfen‘-Mentalität und dem Gesellschaftsbruch mit schwer umsetzbaren 3-G-Regeln (Geimpft-Getestet-Genesen).
Auch die Medien müssten dazu endlich einmal zur Verantwortung gezogen werden. Aber wo sind die Vorbilder dazu in einer Zeit, wo es vor allem nur um persönliche Vorteile und Wohlstands-Erhaltung geht?


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