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welsÜberregionales | Wirtschaft | 09.01.2014

Wichtige Tipps für Unternehmer ab 2014

Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung?

Die heimischen Unternehmen wurden vor einigen Tagen von der WKO zur neuen Zweifelsregelung im Rahmen der Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfungs-Verordnung informiert. Offenbar ging diese Information in zahlreichen Betrieben im „Neujahrsstress“ unter bzw. wissen die Steuerberater aufgrund zahlreicher Anfragen, dass bei vielen betroffenen Unternehmen eine große Unsicherheit herrscht, was diese ab sofort unbedingt beachten müssen.
Hier eine Kurzfassung
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung
Zweifelsregelung NEU
Wer schuldet die USt?
Grundsätzlich kassiert der liefernde oder leistende Unternehmer die Umsatzsteuer vom Kunden ein und muss sie in der Folge an das Finanzamt abführen. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer und erwirbt er die Leistung oder die Lieferung für sein Unternehmen, kann er sich den Betrag in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen.
Für Umsätze, die nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden, wird nun das Reverse Charge-System ausgedehnt. Beim Reverse Charge wird dieses System umgekehrt. Es sieht vor, dass die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Diese neue Regelung gilt für folgende Umsätze:
+ Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000,00 beträgt
+ Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist
+ Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
+ Lieferungen von Metallen, roh und als Halberzeugnisse (führt einige Punkte der Kombinierten Nomenklatur an).
+ Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold
Zweifelsregelung Übergang der Steuerschuld
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Leistung im Sinne des § 2 UStBBKV vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
Zweifelsregelung/Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft (§ 2 Z 2 UStBBKV)
Sollte bei Umsätzen gemäß § 2 Z 2 UStBBKV, also bei Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter „Wiederverkäufer von Gas oder Elektrizität“, § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994), im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Eigenschaft des Leistungsempfängers als
„Wiederverkäufer“ bestehen, ist eine schriftlich Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis ausreichend. Betreffend die Definition des „Wiederverkäufers von Gas und Elektrizität“ siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 474b.
www.bmf.gv.at/steuern/USt-BetrugsV.html
Die Beraterteams von Partner-Treuhand stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung.
Partner-Treuhand
Wirtschaftstreuhand GmbH
Wels, Kalvarienberggasse 10a
www.partner-treuhand.at

Tel. (07242) 41 601 - 0

 

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